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Dienstag, 17. Dezember 2019 Schadenersatzklage gegen AMAG und Volkswagen abgewiesen

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Die AMAG begrüsst den Entscheid des Zürcher Handelsgerichts, nicht auf die Schadenersatzklage der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) gegen die AMAG und die Volkswagen AG einzutreten. Damit folgt das Handelsgericht der Beurteilung der AMAG, dass die SKS nicht klageberechtigt ist und dass die Klage auch inhaltlich nicht begründet ist.

 

Gemäss Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019 in Sachen Stiftung für Konsumentenschutz gegen AMAG Import AG und Volkswagen AG tritt das Handelsgericht auf die Klage der SKS nicht ein, weil das Geltendmachen von behaupteten Schadenersatzansprüchen Dritter durch den Stiftungszweck der SKS nicht umfasst ist und daher die SKS im Prozess nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig ist.

Zudem bemängelt das Gericht, dass die SKS auch für juristische Personen handelte, was dem Stiftungszweck widerspricht, und dass die SKS mit diversen pauschalen Behauptungen den Klagegrund nicht aufzeigen konnte.

Der Entscheid des Handelsgerichts, nicht auf die Klage der SKS einzutreten, hat nichts mit der immer wieder geäusserten Behauptung der SKS zu tun, dass es in der Schweiz keine Sammelklagemöglichkeit gebe, sondern damit, dass die SKS gemäss ihrem Stiftungszweck gar nicht befähigt war, die Schadenersatzklage einzureichen.

Damit hat die AMAG mit ihrer Argumentation vor dem Handelsgericht vollumfänglich obsiegt. Dieser Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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