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Montag, 8. Juni 2009 AvD gegen Einführung der Halterhaftung

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Bei Parkverstössen muss auch nach deutschem Recht der Halter die Verfahrenskosten tragen. Foto: Auto-Reporter/Heinrich Heermann/PixelioBei Parkverstössen muss auch nach deutschem Recht der Halter die Verfahrenskosten tragen. Foto: Auto-Reporter/Heinrich Heermann/Pixelio

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) lehnt die Einführung einer Halterhaftung und einer Kostentragungspflicht des Halters bei Verstössen im fliessenden Verkehr ab. Dafür hat sich der AvD Rechts- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung im Rahmen der AvD-Jahreshauptversammlung am Sonntag in Mainz ausgesprochen.

 

Der Ausschuss unter Vorsitz von AvD-Vizepräsident Dr. Klaus Büttner fordert den Gesetzgeber und das Bundesjustizministerium auf, im Rahmen der Umsetzung des EU Rahmenbeschlusses (RbGeld vom 22.03.2005) zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen dafür zu sorgen, dass die im Grundgesetz verbrieften Rechte der deutschen Autofahrer gewahrt bleiben. Dies müsse umso mehr für die Anwendung der für 2010 geplanten Geldsanktionen.
Nach Ansicht des AvD darf es nur in solchen Fällen zu einer Vollstreckung in Deutschland kommen, in denen der Fahrer festgestellt ist oder aber eine Kostentragungspflicht des Halters auch nach deutschem Recht besteht. So ist beispielsweise nach dem Strassenverkehrsgesetz (StVG) der Halter bei Halt- und Parkverstössen verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Die EU tendiert immer mehr zu einer Halterhaftung auch für Zuwiderhandlungen im fliessenden Strassenverkehr. Darauf deutete zuletzt der Vorschlag einer Richtlinie zur besseren Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (Enforcement Directive vom 19.03.2008) hin, der auf eine Halterhaftung hinauslaufen würde.
Dem Halter eines Fahrzeugs ein Bussgeld aufzuerlegen, ohne ihm nachweisen zu können, dass er auch der Fahrer war, widerspricht dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld". Bekäme der Halter auch dann einen Kostenbescheid, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könnte – etwa weil er vom Halter nicht benannt wird – würde dies einer bussgeldbewehrten Auskunftspflicht entsprechen. In Österreich wird dies bereits in Form der so genannten Lenkerauskunft praktiziert. Eine entsprechende Verpflichtung würde jedoch mit dem deutschen Recht "sich nicht selbst belasten zu müssen" beziehungsweise mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger kollidieren, betont der AvD. (ar/nic)

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