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Mittwoch, 20. April 2022 Mein Design oder Dein Design?

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Porsche 356 auf dem alten Produktionsgelände in Gmünd.  Foto: Auto-Medienportal.Net/PorschePorsche 356 auf dem alten Produktionsgelände in Gmünd. Foto: Auto-Medienportal.Net/Porsche

Der Fall ist delikat und ging durch drei Instanzen. Jetzt hat ihn der Bundesgerichtshof final entschieden. So scheint es zumindest. Am 7. April 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Design-Streit das Urteil (AZ I ZR 222/20*) gesprochen. Bis vor den BGH ist Dr. Iris Steineck gezogen. Sie ist die Tochter von Erwin Komenda, der als Designer die Karosserie-Konstruktionsabteilung Porsches von 1931 bis zu seinem Tod 1966 geleitet und auch die Form des ersten Serien-Porsche, des Typs 356, entworfen hat.

 

Die Allgemeinärztin aus Wien ist der Ansicht, dass ihrem Vater nachträglich eine Beteiligung am weltweiten Megaerfolg des 356er-Nachfolgers Porsche 911 zustehe, der 1963 auf den Markt kam und der starke gestalterische Akzente des Vorgänger-Typs 356 enthalte. Der BGH sieht das anders: „Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.“

In der Begründung heißt es dazu: „Das Oberlandesgericht hat … im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wieder zu erkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe.

Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie „sein Auto, sein Entwurf“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte.

Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.“

Soweit das Juristen-Kauderwelsch. Was und vor allem mit welcher Konsequenz das Oberlandesgericht nun den monierten Punkt noch einmal verhandeln soll, bleibt für Normalos allerdings unklar. (Harald Kaiser, aum)

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