Zwischen Euro 1 und Euro 2 liegen zurzeit 7,77 Euro pro 100 Kubik. Bei einem Fahrzeug mit 1,3 Litern Hubraum ergibt dies eine Differenz von über 100 Euro im Jahr. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Fahrzeuge nach den tatsächlichen Werten besteuert werden, lohnt die Überprüfung, ob sich die Emissionsklasse nicht verbessern lässt. Denn umgeschlüsselt werden kann ein Fahrzeug auch heute noch.
Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers, dass bessere Schadstoffgrenzwerte als ursprünglich eingetragen erreicht werden. Bei den meisten Herstellern ist der Vertragshändler erster Ansprechpartner. Hier gibt es auch noch Auflistungen, welche Modelle und Ausführungen ohne technische Änderungen umgeschrieben werden können. Zumindest, wenn der Händler schon vor zehn Jahren existierte und über eine gute Ablage verfügt. Ansonsten wird die Kopie des Fahrzeugscheins an das Werk beziehungsweise den Importeur gesandt und dort überprüft.
Die meisten Hersteller betrachten die Ausstellung einer solchen Bescheinigung auch heute noch als Kundenservice, der kostenfrei ist. Peugeot, Subaru und Porsche lassen sich den Dienst bezahlen, bei Opel hängt es vom Händler ab, in welcher Höhe Kosten erhoben werden. Deutsche, französische und italienische Hersteller bieten entsprechende Bescheinigungen für eine Vielzahl von Modellen an. Ob ein Fahrzeug umgeschlüsselt werden kann ist jedoch von Baujahr, Ausführung und Motorisierung abhängig.
Für manche Modelle, die bereits die Euro 2-Norm erfüllen gibt es darüber hinaus Gutachten, mit denen die D3-Eingruppierung möglich ist. Steuerlich werden diese Fahrzeuge dann als Euro 3 abgerechnet. Dies könnte vor allem für Besitzer eines Audi, Honda, Kia, Peugeot, Suzuki, Toyota oder VW interessant sein.
Zuviel gezahlte Kfz-Steuer bekommt der Besitzer ab der Zulassung auf seinen Namen zurück erstattet. Nach einigen Jahren darf man mit einigen Hundert Euro rechnen. Finanzbehörden, denen diese Regelung nicht geläufig ist, sollten auf die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, verwiesen werden: "Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre", lautet Paragraph 7, Absatz 2. Allerdings muss die Widerspruchsfrist von nur 30 Tagen ab Datum des geänderten Steuerbescheids eingehalten werden, sonst verfällt der Anspruch.
|