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Sonntag, 22. Juli 2007 Bei Dunkelheit ist Vorsicht oberstes Gebot

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Bei Dunkelheit passieren allein aufgrund der geringeren Verkehrsdichte erheblich weniger Unfälle. Wenn es jedoch knallt, sind in der Regel die Folgen besonders schlimm. Hundertprozentige Konzentration, aber auch vorausschauende Fahrweise sind also geboten. Doch wer kann von sich schon behaupten, dass es ihm nicht wie der Autofahrerin ergehen könnte, die nachts auf ein unbeleuchtetes links am Strassenrand stehendes Fahrzeug auffuhr, das zuvor mit einem anderen Pkw kollidiert und an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war.

 

Beim Crash hatte unsere Autofahrerin noch Glück im Unglück, zog sie sich doch "nur" einen Bruch der Kniescheibe zu. Als sie daraufhin jedoch einen 75-prozentigen Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte, weil der verunfallte Wagen nicht abgesichert gewesen sei, biss sie bei der gegnerischen Versicherung auf Granit. Und auch das angerufene Landgericht Koblenz gab ihr nicht vollends Recht, sondern bürdete der Versicherung nur 40 Prozent der entstandenen Kosten sowie zu gleichem Anteil die noch möglichen Folgeschäden auf. Grund: Unsere Frau habe gegen das Sichtfahrtgebot verstossen. Danach darf man bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass im Bereich der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke ein Anhalten möglich ist. So trage sie im Prinzip in einem Verhältnis von 60:40 die Hauptschuld an dem zweiten Unfall.
Eine Ansicht, die auch die in der Revision angerufenen Richter am Oberlandesgericht Koblenz teilten. In ihrer Urteilsbegründung führten sie u.a. aus, dass es zwar zutreffe, dass das verunfallte Fahrzeug durch die am ersten Unfall nicht verletzten Beteiligten zumindest mit einem Warndreieck hätte abgesichert werden müssen, doch habe unsere Autofahrerin durch ihr zu schnelles Fahren einen größeren Schuldanteil. Zudem habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsverbot verstoßen, weil sie das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, an dem sich mehrere Personen aufhielten, nicht ausreichend beobachtet habe. Hätte sie es nämlich getan, hätte sie damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet hatte, und sich durch ein kurzes Aufblenden Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, Az.: 12 U 258/06).

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