"Wer erst mal mit Weihnachtsgeschenken voll bepackt auf die Suche nach seinem abgeschleppten Auto gehen muss, der ist nicht zu beneiden", meint Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE). Autofahrer, deren Wagen wegen Falschparkens abgeschleppt wird, müssen gleich doppelt zahlen. Zum einen wird ein Verwarnungs- oder Bussgeld fällig, zum anderen müssen die Abschleppkosten übernommen werden. Für den Verkehrsverstoss drohen zwischen zehn Euro und bei verkehrsbehinderndem Parken etwa vor Rettungszufahrten bis zu 50 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dazu kommen dann unterschiedlich hohe Abschleppkosten. So werden nach Angaben des ACE zum Beispiel in Köln 138 Euro fällig, in München 188 Euro und in Hamburg gar 260 Euro. Die Kosten werden auch dann fällig, wenn das Fahrzeuge zwischendurch entfernt wird, der Abschleppwagen aber bereits unterwegs ist.
Abgeschleppt werden darf auch dann, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt und theoretisch selbst dann, wenn das Auto ordnungsgemäss abgestellt worden ist, aber die Parkdauer überschritten wurde. Sofort an den Haken genommen werden kann ein Auto selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung, wenn es etwa verbotenerweise auf Gehwegen, vor Feuerwehrzufahrten, auf Anwohner- oder Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fussgängerzonen und -überwegen abgestellt worden ist.
Im Parkhaus oder vor dem Einkaufszentrum kann das deutliche Überschreiten der Parkzeit ebenfalls zum Abschleppen führen, wenn es der Betreiber wünscht. Er kann jedes Fahrzeug, das unbefugt abgestellt wurde, kostenpflichtig entfernen lassen, wenn der Fahrer vor Ort nicht erreichbar ist.
Wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ein Auto selbst dann abgeschleppt werden, wenn es ordnungsgemäss geparkt, aber nicht ordnungsgemäss gesichert ist, beispielsweise das Fenster offen ist. Die Behörden dürfen den Wagen dann sicherstellen.
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