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Samstag, 15. April 2006 Service: Was beim grenzüberschreitenden Fahrzeugverkauf zu beachten ist

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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens kommt es nicht selten vor, dass der Käufer seiner Pflicht zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachkommt. Als Folge daraus muss der Verkäufer weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer und unter Umständen auch die Versicherung bezahlen. Auch die in vielen Kaufverträgen vorhandene Klausel, dass der Neubesitzer dazu verpflichtet sei, die Ummeldung innerhalb von drei Tagen vorzunehmen, helfe wenig, erklärte Autorola, die Internetplattform für den professionellen Gebrauchtwagenhandel. Bei Verstoß gegen die Vereinbarung hilft nur die privatrechtliche Klage, die den Verkäufer aber nicht von seinen Zahlungspflichten entbindet.

 

Beim Verkauf ins Ausland wird es noch schwieriger, da die deutsche Meldestelle nicht von der Neuanmeldung im anderen Land informiert wird. Hier hat dann der ehemalige Besitzer die zeitaufwändige Pflicht, sich die notwendigen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Deshalb ist es ratsam, das Fahrzeug vor der Übergabe an den neuen Besitzer vorübergehend stillzulegen. Dafür müssen der Fahrzeugbrief, der Fahrzeugschein sowie die Kennzeichnen des Gefährts bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Die Gebühren belaufen sich laut Auto-Reporter momentan auf 5,60 Euro. Die Überführung kann dann mit roten Kennzeichen erfolgen.
In der Zulassungsstelle sind Veräusserungsanzeigen erhältlich, die sorgfältig ausgefüllt werden müssen. Dafür sollten die Daten aus dem Personalausweis des neuen Besitzers übernommen werden. Ist das Dokument nicht verfügbar, sollte der Verkäufer Vorsicht walten lassen und mit dem Handel solange warten, bis sich der Interessent ausweisen kann.
Hat das Geschäft schon stattgefunden und das Fahrzeug wurde nicht abgemeldet, hilft nur der Weg zur Zulassungsstelle. Hier werden der Name und der Wohnort des Käufers benötigt. Je mehr Informationen vorhanden sind, umso größer ist die Chance, den säumigen Handelspartner aufzufinden. Gleichzeitig muss die Kfz-Versicherung informiert und eine Versicherungsanzeige nach § 29 c StVZO ausgestellt werden. Dadurch wird der Versicherungsschutz widerrufen, und die Zulassungsstelle kann das Fahrzeug von der Polizei suchen lassen.
Autorola rät, in solchen Fällen Kontakt mit dem säumigen Käufer aufzunehmen und ihn an seine Pflicht zu erinnern. Gut, wenn man dafür etwas in der Hand hält, weil man der Empfehlung des ADAC gefolgt ist, jeden Autohandel nur mit einem Kaufvertrag abzuschließen. In dem Vertrag sollten nicht nur die Daten des Käufers enthalten sein, sondern auch sämtliche Beschädigungen und alles Wissenswerte über das Fahrzeug aufgeführt werden.

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